2.3.2.3. Dass sich der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 16. September 2024 nicht mehr hat vernehmen lassen (vgl. Beschwerde, S. 9) ist vorliegend unbeachtlich, zumal ihm diese Eingabe nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (act. 14 f.) und kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. -9-