Die Vorinstanz war – selbst wenn ein expliziter Antrag vorgelegen hätte – nicht verpflichtet, die Akten des Ehescheidungsverfahren (oder eines anderen Verfahrens) beizuziehen. Vor dem Hintergrund, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin jederzeit ändern können, die Gerichte eine Vielzahl von Verfahren mit unterschiedlichen Parteien zu behandeln haben und die Verfahren durch unterschiedliche Richter geführt und beurteilt werden, erscheint es schliesslich auch abwegig, dass die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin "gerichtsnotorisch" gewesen sein soll.