Im Ergebnis ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit in keiner Weise nachgekommen, womit die Vorinstanz ihre finanzielle Situation nicht beurteilen konnte. Die Vorinstanz war – selbst wenn ein expliziter Antrag vorgelegen hätte – nicht verpflichtet, die Akten des Ehescheidungsverfahren (oder eines anderen Verfahrens) beizuziehen.