Weiter kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren einzig auf die "Ehescheidungsakten" verwiesen und deren Beizug (wenn überhaupt) nur implizit beantragt hat. Da zu diesem Zeitpunkt bereits das Berufungsverfahren am Obergericht des Kantons Aargau hängig war (so ist die Berufungsantwort -8-