In diesem Zusammenhang macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass bereits mehrere Verfahren am Bezirksgericht Aarau hängig gewesen seien, in welchen ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei. Die (schlechte) finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin sei somit gerichtsnotorisch und die entsprechenden Belege würden sich in den "Ehescheidungsakten" befinden.