2.3.2. 2.3.2.1. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2024 (act. 12) im vorinstanzlichen Verfahren führte die Gesuchsgegnerin aus, dass sich sämtliche Unterlagen betreffend Einkommen sowie Auslagen bei den "Ehescheidungsakten" befinden würden. Ferner reichte sie einen Auszug aus ihrer Berufungsantwort vom 19. März 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau im dort hängigen Berufungsverfahren (ZOR.2024.11) ein und gab an, dass sie bereits unter dem Existenzminimum lebe. -7-