das über einen Notgroschen hinausgehen würde. So habe sie den Beweis dafür erbracht, dass die Liegenschaft in T._____, die nach wie vor vom geschiedenen Ehemann der Gesuchsgegnerin bewohnt werde, nicht zusätzlich belastet werden könne. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen seien dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. September 2024 zugestellt worden. Dieser habe sich aber nicht vernehmen lassen. Der Gesuchsteller habe die Ausführungen in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 16. September 2024 nicht bestritten und damit anerkannt.