In der endlosen, äusserst umfangreichen Auseinandersetzung der Gesuchsgegnerin mit ihrem Ehemann seien sämtliche Verfahren vor dem gleichen Gericht geführt worden. Die Vorinstanz könne sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, die Gesuchsgegnerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe ihre finanzielle Lage nicht offengelegt. Den Vorakten und Gesuchen sei auch zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin nicht über Vermögen verfüge, -6-