Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gesuchsgegnerin könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Tatsachen und Vorgänge, welche die richterliche Instanz im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommen habe und die unzweifelhaft feststünden, seien gerichtsnotorisch. Es sei ein Leichtes und zudem geboten gewesen, die Akten der verschiedenen Verfahren beizuziehen und sich insbesondere auch über das zur Zeit noch hängige Berufungsverfahren im Hauptprozess ins Bild zu setzen. In der endlosen, äusserst umfangreichen Auseinandersetzung der Gesuchsgegnerin mit ihrem Ehemann seien sämtliche Verfahren vor dem gleichen Gericht geführt worden.