In all diesen Verfahren sei seitens des Gerichts nie geltend gemacht worden, für die Beurteilung der diversen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle es an Unterlagen bzw. die Gesuchsgegnerin habe sich ungenügend ausgewiesen. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gesuchsgegnerin könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Tatsachen und Vorgänge, welche die richterliche Instanz im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit wahrgenommen habe und die unzweifelhaft feststünden, seien gerichtsnotorisch.