Insbesondere das über den Notgroschen hinausgehende Vermögen der Gesuchsgegnerin sei ein Indiz dafür, dass es ihr möglich sei, die noch offenen Kosten von Fr. 11'315.45 zurückzubezahlen. Im Übrigen sei die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe ihre finanzielle Lage nicht offengelegt. Sie habe lediglich Auszüge aus der Berufungsantwort an das Obergericht des Kantons Aargau beigelegt. Weitere Beilagen habe sie nicht eingereicht. Die Ausführungen in der Berufungsantwort würden lediglich Parteibehauptungen darstellen. Urkunden, welche diese Behauptungen beweisen könnten, seien nicht eingereicht worden.