2. 2.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, dass aus der eingereichten Steuerveranlagung ersichtlich sei, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'660.00 erzielt habe. Weiter sei der Steuerveranlagung zu entnehmen, dass sie Eigentümerin einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 362'200.00 sei. Insbesondere das über den Notgroschen hinausgehende Vermögen der Gesuchsgegnerin sei ein Indiz dafür, dass es ihr möglich sei, die noch offenen Kosten von Fr. 11'315.45 zurückzubezahlen.