6.2.2. Aus E. 4.3. hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden -7- konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 26. September 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.