5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Klägerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Die Beklagte ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).