als ausreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelten, zumal sich daraus nicht ergibt, inwiefern die ausführlichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. So zeigt die Beklagte etwa nicht auf, inwiefern die Kündigung des Mietverhältnisses nicht rechtens gewesen sein soll bzw. aus welchen Gründen keine Mietausweisung hätte erfolgen dürfen. Demzufolge genügt die Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 2024 den in E. 4.1. hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Berufung gemäss Art. 311 ff. ZPO nicht. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.