4.3. Die Beklagte setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. Vielmehr macht sie in ihrer Berufung Ausführungen betreffend die Einreichung einer Strafanzeige wegen Betrugs, welche offenbar als "Grundlage" dienen soll, die "richterliche Überzeugung zu erschüttern". Die Ausführungen sind teilweise nur schwer verständlich und es ist denn auch nicht immer nachvollziehbar, inwiefern sie im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit stehen. Die Ausführungen können jedenfalls nicht -6-