Die 30-tä- gige Zahlungsfrist habe damit am 15. Juni 2024 zu laufen begonnen und am 15. Juli 2024 geendet. Das Mietverhältnis sei von der Klägerin mit amtlichem Formular vom 16. Juli 2024 ausserordentlich auf den 31. August 2024 gekündigt worden. Die Kündigung sei gemäss Sendungsverfolgung der Post am 17. Juli 2024 zur Abholung gemeldet worden und gelte damit als am 17. Juli 2024 zugestellt. Damit sei das Mietverhältnis rechtsgültig auf Ende August 2024 gekündigt worden. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht ersichtlich. Die Beklagte sei daher aus dem Mietobjekt auszuweisen.