4.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die Beklagte mit Einschreiben vom 13. Juni 2024 für die ausstehenden Mietzinse der Monate Mai und Juni 2024 sowie die zusätzlichen Nebenkosten gemahnt habe. Gleichzeitig habe sie ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Mietverhältnis bei unbenutztem Ablauf der Frist gekündigt werde. Dieses Mahnschreiben sei der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Post am 14. Juni 2024 zugestellt worden. Die 30-tä- gige Zahlungsfrist habe damit am 15. Juni 2024 zu laufen begonnen und am 15. Juli 2024 geendet.