3. Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob der Vollzug der Mietausweisung bereits erfolgt ist, wobei das vorliegende Rechtsmittelverfahren in diesem Fall – mangels Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Weiterbehandlung ihrer Berufung – gegenstandslos würde. Diesbezüglich wird in der Berufungsantwort festgehalten, dass die Ausweisung am 25. Oktober 2024 erfolgt sei (Berufungsantwort, N 14). Gleichzeitig beantragt die Klägerin mit Berufungsantwort aber den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie die Vollstreckbarerklärung des angefochtenen Entscheids, was dafür spricht, dass bis anhin kein Vollzug der Mietausweisung stattgefunden hat.