2. Nachdem die Frist zur Einreichung einer Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall am 11. Oktober 2024 endete, sind die beiden Eingaben der Beklagten vom 25. Oktober 2024 und 29. Oktober 2024 unbeachtlich. Gesagtes gilt für die E-Mail-Ein- gabe der Beklagten vom 26. Oktober 2024, welche zudem den Formerfordernissen an eine Eingabe gemäss Art. 130 ZPO nicht genügt.