4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 400.00 auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm schriftlich die polizeiliche Räumung beantragt werden kann, falls die Gesuchsgegnerin dem Räumungsbefehl nicht fristgerecht nachkommt."