" 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Geschäftsräumlichkeiten in der Liegenschaft an der […] innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids zu verlassen und zu räumen sowie sämtliche Schlüssel der Liegenschaft der Gesuchstellerin herauszugeben. 2. Für den Unterlassungsfall wird der Gesuchsgegnerin die polizeiliche Zwangsvollstreckung angedroht. 3. Im Übrigen wird auf die Anträge der Gesuchstellerin nicht eingetreten. -3-