2. 2.1. Nachdem die Beklagte die Räumlichkeiten bis am 31. August 2024 nicht geräumt hatte, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 4. September 2024 beim Bezirksgericht Kulm das Gesuch um Ausweisung der Beklagten aus den Mieträumlichkeiten im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen. 2.2. Am 20. September 2024 (Eingang beim Bezirksgericht Kulm) reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 26. September 2024: