Zudem hat es der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, eine entsprechende Bestätigung der hypothezierende Bank, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich ist, einzureichen, womit seine Mittellosigkeit auch im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend belegt ist (vgl. E. 2.3.3. hiervor). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.