geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. September 2024 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Zudem hat es der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, eine entsprechende Bestätigung der hypothezierende Bank, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich ist, einzureichen, womit seine Mittellosigkeit auch im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend belegt ist (vgl. E. 2.3.3. hiervor).