Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. Mai 2024 zu Recht abgewiesen. Damit ist auf das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach Vermögen, um welches im Prozess gestritten werde, nicht veräussert werden müsse, nicht weiter einzugehen. Auch wenn die Erhöhung der Hypothek die Zustimmung der Ehefrau bedarf, so ist die Einholung einer solchen grundsätzlich zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_632/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.