Unbesehen davon, liegen im vorliegenden Fall ohnehin keine konkreten Angaben über die hypothezierenden Bank bzw. die Konditionen der Hypothek vor, so dass eine abschliessende Beurteilung gar nicht möglich ist. Ausweislich der Akten verfügt der Gesuchsteller über ein Freizügigkeitsguthaben aus der 3. Säule in der Höhe von Fr. 35'486.09 (Beilage 21 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 10. September 2024), wobei nicht ersichtlich ist, ob dieses Vermögen bereits für die Hypothek verpfändet worden ist oder allenfalls noch als Sicherheit dienen könnte, was zudem eine Auswirkung auf die Tragbarkeit haben könnte. Dass der Gesuchsteller Kreditkartenschulden aufweist und bereits für