Der Grundeigentümer hat die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen. Jedoch muss den Rechtsuchenden ein solches Vorgehen möglich und zumutbar sein. Normalerweise ist die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4).