Zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft hat sich die Hypothek gemäss Kaufvertrag vom […] und Zahlungsversprechen der F._____ vom […] auf Fr. 414'000.00 belaufen (Beilage 17 zur Klage des Gesuchstellers vom 21. Mai 2024). Auf welchen Verkehrswert die hypothezierende Bank bei der Gewährung der Hypothek abgestellt hat und in welchem Umfang die Liegenschaft im Verhältnis zum Verkehrswert belehnt ist, ist nicht bekannt. Insoweit kann vorliegend auch nicht beurteilt werden, inwiefern für eine Erhöhung der Hypothek überhaupt eine "Sicherheit" vorgelegt werden müsste.