Hinzu komme, dass die Liegenschaft, welche gemäss der Vorinstanz veräussert werden könne, Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung darstelle und die Frage, wer wieviel Anteile an der Liegenschaft habe, im Streit liege. Gemäss Bundesgericht gehöre Vermögen, um welches im Prozess gestritten werde, eben gerade nicht zum Vermögen, welches realisierbar sei und dem Gesuchsteller zugemutet werden könne, es für die Tilgung von Prozesskosten zu verbrauchen. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).