Es könne damit nicht die Rede davon sein, dass Gerichte keine Nachforschung betreffend die Möglichkeit zur Belehnung betreiben müssten. Vorliegend habe es keine Nachforschung gebraucht, hätte die Vorinstanz die dargelegten und nachgewiesenen Finanzen des Gesuchstellers eingehend studiert. Dies müsse umso mehr gelten, als das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden festgehalten habe, dass an den Nachweis betreffend die fehlende Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften.