Die Vorinstanz halte vielmehr direkt fest, dass der Gesuchsteller Gesamteigentümer einer Liegenschaft sei und lediglich behaupte, aber nicht nachgewiesen habe, dass er die Liegenschaft nicht weiter belehnen könne, und auch nicht nachgewiesen habe, dass es ihm nicht möglich sei, die Liegenschaft zu verkaufen und aus dem Erlös den Scheidungsprozess zu finanzieren. Mit Gesuch vom 21. Mai 2024 sowie der Stellungnahme vom 16. September 2024 sei mit den nötigen Urkunden bewiesen worden, dass der Gesuchsteller seinen Notbedarf von Fr. 4'945.00 mit einem aufgrund von -4-