Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die Berechnungen des zivilprozessualen Notbedarfs sowie die finanzielle Situation des Gesuchstellers ein. Die Vorinstanz halte vielmehr direkt fest, dass der Gesuchsteller Gesamteigentümer einer Liegenschaft sei und lediglich behaupte, aber nicht nachgewiesen habe, dass er die Liegenschaft nicht weiter belehnen könne, und auch nicht nachgewiesen habe, dass es ihm nicht möglich sei, die Liegenschaft zu verkaufen und aus dem Erlös den Scheidungsprozess zu finanzieren.