2.2. Der Gesuchsteller bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte gemäss dem Effektivitätsgrundsatz nicht berücksichtigt werden dürften. Neben dem Einkommen sei das Vermögen jeglicher Art, bewegliches wie unbewegliches, zu veranschlagen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und sein Verbrauch dem Gesuchsteller zumutbar sei. Nicht dazu gehöre der Vermögensanspruch, um den im Prozess gestritten werde. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die Berechnungen des zivilprozessualen Notbedarfs sowie die finanzielle Situation des Gesuchstellers ein.