2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Gesuchsteller und seine Ehefrau Gesamteigentümer der Liegenschaft an der Q-Strasse in R._____ seien. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, inwiefern es dem Gesuchsteller oder der Ehefrau unmöglich gewesen wäre, die Hypothek zur Bestreitung der Prozesskosten aufzustocken bzw. das Grundstück zu verkaufen. Der Gesuchsteller und die Ehefrau würden sich auf die Behauptung beschränken, dass die betreffende Liegenschaft nicht weiter belehnt werden könne. Einen entsprechenden abschlägigen Bescheid einer hypothezierenden Bank reiche weder der Gesuchsteller noch seine Ehefrau ein.