Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. September 2024 (OF.2024.78) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei bis zu einem Verkauf der ehelichen Liegenschaft für das genannte Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zofingen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.