" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 27. September 2024 (OF.2024.78) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das genannte Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zofingen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.