2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 375.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.