5.2. 5.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. aArt. 111 Abs. 1 ZPO in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2024), so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. -8- 5.2.2. Eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren ist der Klägerin nicht zuzusprechen (vgl. E. 5.1). Das Obergericht erkennt: