5. 5.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf die Rechtsöffnung für die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von Fr. 74.00 erweist sich im Vergleich zum Betrag, mit dem die Klägerin obsiegt, als vernachlässigbar. Die vorinstanzliche tarifkonforme Entscheidgebühr von Fr. 250.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist daher dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war, keine Auslagen i.S.v.