4. Der Schuldner trägt die Betreibungskosten, soweit er sich der Betreibung nicht mit Erfolg zu widersetzen vermag (Art. 68 SchKG; EMMEL, BSK- SchKG, a.a.O., N. 16 und 18 zu Art. 68 SchKG). Es ist aber nicht zulässig, für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen (EMMEL, BSK-SchKG, a.a.O., N. 22 zu Art. 68 SchKG). Die Kosten des Zahlungsbefehls gehören zu den Betreibungskosten (EMMEL, BSK-SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 68 SchKG). Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin Rechtsöffnung für die Zahlungsbefehlskosten von insgesamt Fr. 74.00 (Kosten des Zahlungsbefehls). Für diesen Betrag kann nach dem Gesagten keine Rechtsöffnung erteilt werden.