3.3. Die Fälligkeit der Forderung ist gestützt auf die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Rechnungen schlüssig behauptet und nicht bestritten worden. Sie ist deshalb nicht weiter zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.). Im Rechtsöffnungsbegehren verlangte die Klägerin Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2023. Aus dem Rechtsöffnungsbegehren geht nicht hervor, woraus die Klägerin dieses Datum als Beginn des Zinsenlaufs ableitet. Mangels separater Mahnung gilt daher die Einleitung der Betreibung und dabei praxisgemäss die Zustellung des Zahlungsbefehls als erfolgte Mahnung (Art. 105 Abs. 1 OR; AGVE 2003 Nr. 7 S. 39 f.).