3.2. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz würde sich vorliegend als Leerlauf erweisen. Der Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen und hat folglich keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Klägerin ist deshalb die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'300.00 zu erteilen.