Der Beklagte bestätigte mit seiner Unterschrift zudem, die allgemeinen Vertragsbedingungen, welchen zu entnehmen ist, dass sich das "[…] Jahresabo" ohne Kündigung jährlich um die gleiche Dauer verlängert, gelesen und akzeptiert zu haben. Mit der dargelegten Unterzeichnung der "Anmeldung" gibt der Beklagte also den Willen ab, für die Kosten des "[…] Jahresabo" seines minderjährigen Sohnes finanziell aufzukommen. Bei besagter "Anmeldung" handelt sich folglich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (Art. 112 Abs. 1 OR): Die Klägerin verpflichtet sich darin, ihre Leistung, nämlich den […]-unterricht zugunsten von C.__