SchKG regelt auch die Beweislast. Demnach muss der Gläubiger nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3 und 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1).