Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind dabei alle Einwendungen und Einreden des Schuldners zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2 und 142 III 720 E. 4.1), wie beispielsweise das Erlöschen der Schuld durch Zahlung (STAEHELIN, a.a.O., N. 91 zu Art. 82 SchKG). Art. 82 Abs. 2 SchKG regelt auch die Beweislast.