82 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 105 III 43 E. 2a und 103 Ia 47 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Bei der Auslegung des Rechtsöffnungstitels darf der Rechtsöffnungsrichter nur die Elemente -5- berücksichtigen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben, unter Ausschluss von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen, die sich seiner Prüfungsbefugnis entziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1 m.w.H.).