Die Unterschrift von B._____ stelle lediglich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur eingegangenen Verpflichtung des urteilsfähigen, aber aufgrund der Minderjährigkeit handlungsunfähigen Sohnes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dar. Schuldner der Gesuchstellerin sei C._____ (vgl. Art. 305 ZGB). Betrieben werde jedoch der Gesuchsgegner. Somit sei die Schuldneridentität nicht gegeben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2).