2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der betriebene Schuldner müsse identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben habe. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 2.1). Die Klägerin stütze ihr Gesuch auf die Rechnungen vom 12. April 2023 (Gesuchsbeilage 4) und vom 9. April 2024 (Gesuchsbeilage 5) in Höhe von je Fr. 650.00. Die Rechnungen seien an C._____ adressiert. Da die Rechnungen nicht unterzeichnet seien, stellten sie keine Schuldanerkennung dar. Die eingereichte Anmeldung für ein […]- -4-