2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen den ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Entscheid vom 16. Oktober erhob die Klägerin am 24. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. 3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: